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Wissenswertes: Steuerliche Förderung bei energetischen Sanierungen

Seit Jahresanfang 2020 können Eigentümer von Wohnungen und Häusern, die diese selbst bewohnen, energetische Sanierungsmaßnahmen von der Steuer absetzen. Das Besondere ist, dass dies mit weniger bürokratischem Aufwand verbunden ist, als das Bantragen von Fördermitteln, die es seit langem für vergleichbare Vorhaben vor allem von der KfW-Bank gibt.

Denn neue Fenster, eine neue Heizung oder eine bessere Dämmung von Dach oder Fassade müssen vorher nicht beantragt und beiwlligt werden. Die entsprechenden Handwerkerrechnungen können einfach nach Abschluss der Arbeiten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Auch der Einbau digitaler Technik (Smarthome), die zu einer effizienteren Nutzung von Strom oder Heizungsenergie beitragen, werden gefördert. Zudem ist es möglich, die Kosten für einen Energieberater, der im Vorfeld die Immobilie unter die Lupe nimmt und Ratschläge für energetische Verbesserungen macht, in der Steuererklärung aufzuführen. Erstmalig können diese Ausgaben in der Steuererklärung 2021 aufgeführt werden, für Ausgaben aus dem Jahr 2020.

Immobilie muss mindestens zehn Jahre alt sein

Voraussetzung ist, dass die Immobilie mindestens zehn Jahre alt ist und die Arbeiten zwischen Anfang 2020 und Ende 2029 durchgeführt werden. Abgesetzt werden können 20 % der Aufwendungen, verteilt auf drei Jahre. Im ersten und zweiten Jahr können jeweils 7 % erstattet werden, im dritten Jahr 6%. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung liegt bei 40.000,00€. Demnach können Leistungen im Wert von ungefähr 200.000,00€ steueroptimiert durchgeführt werden.

Dabei ist es egal, ob es sich um eine Komplettsanierung, etwa nach Kauf und Einzug in ein renovierungsbedürftiges Haus handelt, oder ob mehrere kleinere Maßnahmen angegeben werden, die über mehrere Jahre verteilt realisiert wurden.

Die energetischen Maßnahmen müssen von Fachunternehmen realisiert werden. Dies können auch ausländische Unternehmen sein, die nicht unter die Regelungen der deutschen Handwerkerrolle fallen. Es ist nicht möglich, die Steuererstattung mit anderen Förderungen zu kombinieren. Dies gilt etwa für Subventionen oder Zuschüsse der KfW-Bank oder für die schon seit vielen Jahren existierenden Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen beziehungsweise haushaltsnahe Dienstleistungen.

Quelle: Sprachgut Bernhard Hoffmann – Agentur für Immobilienkommunikation

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