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Geldwäscheprävention

Die Geldwäscheprävention wird ab 2020 deutlich verschärft. Grenzüberschreitende Gestaltungen, die nach einem strukturierten Plan steuerliche Vorteile bringen, unterliegen einer Meldepflicht. Die Meldepflicht ist prinzipiell von dem Intermediär, der eine grenzüberschreitende Steuergestaltung plant, umsetzt und bereitstellt, vorzunehmen. Steuerberater und Rechtsanwälte unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind daher von der Meldepflicht befreit. Derartige Gestaltungen, die nach dem 24. Juni 2018 entstanden sind, unterliegen der Anzeigepflicht bis 31. August 2020. Für nach dem 01. August 2020 entstandene Gestaltungen gilt eine Anzeigepflicht innerhalb von 30 Tagen.

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