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Räum- und Streupflicht: Das Alter allein befreit nicht – jedoch Formfehler

Auch wenn ein Mieter bereits knapp 45 Jahr in einer Erdgeschosswohnung eines Mietshauses wohnt und die in der Hausordnung (hier von 1960) den Erdgeschossbewohnern aufgetragene Räum- und Streupflicht ausgeübt hat, kann er davon befreit werden, wenn sich herausstellt, dass diese Verpflichtung seinerzeit nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Denn es wurde im Mietvertrag zwar auf die Hausordnung verwiesen – dort dann aber nur unter dem Punkt “ Reinigung und Pflege“ der (unter Umständen mit schweren Haftungsfolgen beladene) Winterdienst auf die Mieter im Erdgeschoss abgewälzt. Eine solche große Verpflichtung hätte im Mietvertrag bestimmt sein müssen. In dem Fall vor dem Amtsgericht Köln kamen Hausordnung und Mietvertag auf den Prüfstand, weil der Mann wegen seines Alters und eines Herzproblems von der Räum- und Streupflicht befreit werden wollte – was der Vermieter nicht akzeptierte.) Nun hat er es auf andere Weise erreicht. (AG Köln 210 C 107/10)

Quelle IVD West 03/2017

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