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Eigentumswohnung: Ein Gewächshaus auf der Terrasse verändert das „optische Bild“

Hat ein Ehepaar auf seiner Dachterrasse ein so genanntes Anlehngewächshaus erreichtet, so muss es wieder entfernt werden, wenn die übrigen Eigentümer nicht gefragt und der Verwalter wegen der fehlenden – aber nötigen – Abstimmung darüber die Erlaubnis für die „bauliche Veränderung“ nicht erteilen konnte. Das Ehepaar kann nicht argumentieren für die „bauliche Veränderung“ nicht erteilen konnte. Das Ehepaar kann nicht argumentieren, das Gewächshaus sei nicht als solchen einzusortieren, weil es nicht befestigt sei. Weil es aber von außen deutlich sichtbar sei, liege schon deshalb eine „deutliche Veränderung des optischen Erscheinungsbildes“ vor.

(AG München, 481 C 26682/15) Oktober 2017

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