Die Mieterin bezog Arbeitslosengeld II, kaufte sich für rund 1.800 Euro einen neuen Gasheizofen und ließ diesen auch installieren. Das Geld hierfür forderte sie vom Jobcenter zurück. Daraufhin kam es zum Streit darüber, ob das Jobcenter die Kosten übernehmen muss oder nicht. Der Streit landete zunächst vor dem Sozialgericht Köln, das die Klage abwies.
Das LSG jedoch gab der Berufung der Mieterin (Klägerin) statt und kam zum Schluss, dass das Jobcenter die Kosten übernehmen muss. Die Gründe dafür waren, dass im Mietvertrag festgehalten worden war, dass die Vermieterin nicht für den Austausch der Heizkörper zuständig ist, dass die Anschaffung eines Gasheizofens für die Nutzbarkeit der Wohnung erforderlich ist und dass das LSG auch den Betrag für den Gasheizofen angemessen fand.
Quelle: lsg.nrw.de/(L 19 AS 1736/21)
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