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Untermieter Pflichten – keine Aufnahme des Ehepartners

Der Mieter ist ohne Vermietererlaubnis nicht berechtigt, den Mietgebrauch einem Dritten zu überlassen, insbesondere, eine Wohnung weiterzuvermieten.

AG Berlin-Neukölln, Urteil v. 01.03.2018, 6C 432/17

Fakten: Ein Mieter zog nicht ein. Bewohnt wurden die Räume mit Einverständnis des Vermieters von dessen Cousine als Untermieterin. Später heiratete diese und nahm ihren Mann in die Wohnung auf. Der Vermieter kündigte fristlos und vorsorglich mit gesetzlicher Frist. Seine Räumungsklage hatte Erfolg. Ausschlaggebend ist § 540 BGB. Danach ist der Mieter ohne Vermietererlaubnis nicht berechtigt, die Wohnung weiterzuvermieten. Der Ehemann der Untermieterin ist „Dritter“. Das ist nicht zu verwechseln damit, dass der Ehegatte des Mieters nicht als Dritter in diesem Sinne angesehen wird (BGH, Urteil v. 12.03.2018, XII ZR 143/11). Hier geht es nicht um den Hauptmieter, sondern um den Untermieter.

Fazit: Das LG Berlin hat weiter entschieden, dass eine unbefugte Gebrauchsüberlassung nach § 540 Abs. 1 BGB vorliegt, wenn die mietenden Eltern die Wohnung vollständig dem Sohn und dessen Ehefrau überlassen. Die Eigenschaft als Dritte lebe auf, wenn die Familienangehörigen keinen gemeinsamen Hausstand mit dem Mieter mehr haben (etwa: Mieter gehen zurück in die Türkei, LG Berlin, Urteil v. 18.04.2018, 65 S 16/18).

Quelle: Immobilien Wirtschaft 02/2019, Verlag Haufe

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