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Wann sprengt eine Kleintierhaltung den Rahmen der Wohnnutzung in einem reinen Wohngebiet?

Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem Nachbarn nicht gefällt. Kann ein Nachbar erreichen, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde es untersagt, in einem reinen Wohngebiet im Terrasse- und Gartenbereich fünf Hasen, vier Frettchen, elf Hühner und fünf Enten sowie im Wohnhaus fünf Hunde, mehrere Katzen und ein Papagei zu halten?

Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Tierhaltung im Terrassen- und Gartenbereich einerseits und jede der Tierhaltung in den Wohnräumen ist nach unterschiedlichen Vorschriften der Baunutzungsverordnung zu beurteilen. Auch in einem reinen Wohngebiet sind untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, wenn Sie in dem betreffenden Gebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt.

Die Frage, ob eine Kleintierhaltung in Nebenanlagen und Einrichtungen der Hauptnutzung sich noch im Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung hält, lässt sich nicht generell beantworten. Sie ist vielmehr anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung insbesondere der Zahl der gehaltenen Tiere und Tierarten, des Störpotenzials und der konkreten Haltungsweise der Tiere zu beantworten.

Nach diesen Maßgaben hielt sich die Geflügelhaltung noch im zulässigen Rahmen. Denn es stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für die Freigehege und Ställe zur Unterbringung des Geflügels eine im Verhältnis zur Gesamtfläche des Gartens lediglich untergeordnete Fläche in Anspruch genommen wurde und die daneben im Zusammenhang mit der Wohnnutzung mögliche Gartennutzung noch deutlich überwog.

Soweit im Terrassenbereich des Wohnhauses weitere Kleintiere (Frettchen und Hasen) in einem Käfig bzw. einem Freigehege gehalten wurden, war deren Haltung bauplanungsrechlichtlich ebenfalls zulässig. Denn es handelte sich dabei um- gerade auch für Familien mit Kindern – typische Kleintiere der Freizeit- und Hobbytierhaltung, von denen keinerlei Störungen für die Nachbarschaft ausgingen, die den Rahmen einer in Wohngebieten zulässigen Freizeitbeschäftigung sprengen könnten.

In Bezug auf die Tierhaltung im Wohnhaus der Beigeladenen gelangten das Gericht ebenfalls zu dem Ergebnis, dass diese zulässig ist. Denn eine Haltung von Kleintieren, die traditionell in den Wohnräumen stattfindet, ist regelmäßig von der Baugenehmigung zur Wohnnutzung gedeckt und damit formell legal. Die Zulässigkeit dieser Tierhaltung ist Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit, die den Einzelnen im Rahmen der Gesetze berechtigt, das Wohnen als bedeutenden Teil seiner Existenz nach seinen Vorstellungen zu gestalten mit der Folge, dass diese Form der Tierhaltung in der Regel nicht bauordnungsrechtlich untersagt werden kann.

Quelle: Puplick & Partner 2020

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