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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die Bundesregierung hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung geändert und sie mitsamt den Änderungen bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Wichtigster neuer Punkt:

Arbeitgeber müssen allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal wöchentlich einen Coronatest anbieten. Beschäftigte, die bei ihren Tätigkeiten einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, haben Anspruch auf mindestens zweimal wöchentliche Testung.
Weiterhin gilt ansonsten Folgendes:

  • Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen
  • Reduktion der Personenbelegung in gemeinsam genutzten Räumen durch Vorgabe einer Mindestfläche von 10m² pro Person
  • Verpflichtung zur Bereitstellung und Benutzung medizinischer Masken
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nase-Schutz (medizinische Gesichtsmasken), wo dies nicht möglich ist

Arbeitsschutzregelungen

Die bewährten Arbeitschutzregelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung wurden mit Wirkung zum 23. April um neue Bestimmungen zu regelmäßigen betrieblichen Angeboten für Corona-Tests ergänzt. Die Geltungsdauer der Verordnung bis einschließlich 30. Juni 2021 sowie die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung bleiben unverändert:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nase-Schutz (medizinische Gesichtsmasken), wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) zur Verfügung stellen.

Arbeitgeber müssen allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal wöchentlich einen Coronatest anbieten. Beschäftigte, die bei ihren Tätigkeiten einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, haben Anspruch auf mindestens zweimal wöchentliche Testung.

Das ist neu:

  • Arbeitgeber müssen allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal wöchentlich einen Coronatest anbieten.
  • Die bisherigen Bestimmungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zu Homeoffice wurden in das Infektionsschutzgesetz übertragen und verbindlicher gefasst. Arbeitgeber sind also auch weiterhin verpflichtet, Homeoffice anzubieten, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind ebenfalls verpflichtet diese Angebote anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die entsprechenden Fragen und Antworten zu Homeoffice wurden daher auf dieser Seite belassen und ergänzt.

Quelle (IVD West April 2021)

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