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Renovierung steuerlich absetzen und Erhaltungsaufwendungen geltend machen

Vermietende Wohnungseigentümer können
das Finanzamt an den Ausgaben für das
Instandhalten ihrer Immobilie beteiligen.
Die sogenannten Erhaltungsaufwendungen
können als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden.

Selbstnutzende Wohnungseigentümer können Ausgaben für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums anteilig
als Handwerkerleistung In Ihrer Steuererklärung berücksichtigen. Außerdem können Ausgaben für Handwerkerarbeiten in der eigenen Wohnung teilweise abgesetzt werden. Die Kosten für eine gründliche Renovierung der eigenen vier Wände wird das Finanzamt jedoch kaum Steuer mindernd akzeptieren. Im Unterschied dazu können vermietende Eigentümer zum Beispiel den Austausch einer alten Badewanne gegen ein neues Modell als Erhaltungsaufwendung ansetzen. Unter Erhaltungsaufwand fällt im Prinzip alles, was der Funktionstüchtigkeit der vermieteten Eigentumswohnung dient und erneuert, aufwändig renoviert oder repariert wird. Zu den Klassikern gehören die Modernisierung von Badezimmern und der Einbau neuer Heizkörper. Auch der Austausch von Fenstern und (Sicherheits-)Türen kann darunter fallen, falls ein vermietender Eigentümer dies auf seine Kostenkappe nimmt und die Arbeiten mit der Eigentümergemeinschaft abgestimmt hat. Die für solche Maßnahmen aufgewandten Beträge werden in der Steuererklärung in der Rubrik Werbungskosten deklariert. Eigentümer haben die Wahl, ob sie die Ausgaben komplett in dem Jahr ansetzen, in dem die Rechnung bezahlt wurde, oder ob sie sie gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Welche Option die bessere ist, hängt von der finanziellen Situation des Eigentümers ab. Als Faustregel gilt, je höher das Jahreseinkommen und je teurer die Maßnahme, desto eher kann es lohnen, alles auf einen Schlag abzusetzen. Grundsätzlich werden die Erhaltungsaufwendungen von den Mieteinnahmen des jeweiligen Jahres abgezogen.

Ein Beispiel: Ein Wohnungseigentümer kassiert pro Jahr 8.000 Euro Miete. Er lässt im Zuge eines Mieterwechsels für 5.000 Euro das Bad auf Vordermann bringen. Die Kosten setzt er sofort vollständig ab, Damit reduzieren sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf 3.000 Euro, die Steuerlast sinkt. Sinkt das zu versteuernde Jahreseinkommen bei sofortiger Absetzung von Erhaltungsaufwendungen unter den steuerlichen Grundfreibetrag, kann es sinnvoll sein, die Ausgaben über mehrere Jahre zu verteilen, So oder so sollten Wohnungseigentümer sich beraten lassen, welche Lösung die beste für sie Ist. Erwerber einer Bestandseigentumswohnung sollten in
den ersten drei Jahren nach dem Kauf Vorsicht walten lassen bei Sanierungsvorhaben. Die Ausgaben dafür müssen
in Summe unter 15 Prozent der Nettokaufsumme der Wohnung liegen, um sie direkt absetzen zu können (8 6 Est6G),
Ansonsten stuft das Finanzamt die Kosten eventuell als an- schaffungsnahe Herstellungskosten ein. Diese sind auf bis
zu 50 Jahre zu verteilen. Vermietende Eigentümer dürfen jedoch Geld jenseits der 15-Prozent-Grenze ausgeben und unmittelbar steuerlich absetzen, wenn sie innerhalb der Dreijahresfrist von Mietern verursachte Schäden zu beseitigen haben. Das leitet sich aus einer Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9, Mai 2017 (IX R 6/16) ab. Er gab Käufern einer Eigentumswohnung Recht, deren Mieterin vor dem Auszug unter anderem Türen eingeschlagen und Schimmel verursacht hatte, Wichtig ist, dass die Schäden erst nach dem Kauf entstanden.

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