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Mitschnitt – Eigentümerversammlung § 24 Absatz 1 WEG

Es ist grundsätzlich nicht gestattet, ohne ausdrückliche Einwilligung der anwesenden Eigentümer Ton und oder Bilder einer Eigentümerversammlung mit elektronischen Hilfsmitteln aufzunehmen oder zu speichern. Es empfiehlt sich daher, zuvor eine Genehmigung aller betroffenen Eigentümer einzuholen. Heimlich aufgenommene Ton- und oder Bildbeiträge sind auch nicht als Beweismittel zum Nachweis des Ablaufes einer Versammlung oder dessen Inhaltes zulässig.

Quelle (AIZ Das Immobilienmagazin November 2021, Herausgeber: IVD Service GmbH)

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