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Mietrecht: Einen Zustand aus 1954 zu belegen, ist schwierig

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass ein Mieter, der in eine unrenovierte Wohnung zieht, beim Auszug nicht unbedingt renovieren muss. Das könne auch dann gelten, wenn im Mietvertag eine Klausel zu Schönheitsreparaturen vereinbart wurde. Allerdings müssen die Mieter im Zweifel nachweisen, dass die Wohnung beim Einzug nicht renoviert war. In dem konkreten Fall ging es um einen vererbten Mietvertrag. Die in den Vertrag eingetretenen Erben kündigten ihm und übergaben die Wohnung an den Vermieter. Der verlangte Schadenersatz wegen nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen. Die Erben wollten nicht zahlen, weil die Wohnung der verstorbenen Mieterin (hier: 1954) in unrenoviertem Zustand übergeben worden sei – mussten sie aber. Die pauschale Aussage genügte nicht. Sie konnten nicht beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn renovierungsbedürftig gewesen war.

(LG Berlin, 63 S 114/14) Quelle IVD West April 2017

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