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Die Grenzen der Veräußerungsbeschränkung

Wenn die nach der Gemeinschaftsordnung dem Verwalter obliegende Zustimmung zur Veräußerung vergemeinschaftet worden ist, ist eine Klage auf Zustimmung gegen die Eigentümer zu richten.

Fakten: Nach der Gemeinschaftsordnung muss der Verwalter einer Veräußerung zustimmen. Der überlässt die Entscheidung jedoch der Versammlung, die die Zustimmung durch Beschluss verweigert. Gegen diesen Beschluss geht der veräußernde Eigentümer vor. Und bekommt Recht. Gemäß § 12 Abs. 2 WEG dürfe die Zustimmung zur Veräußerung nur aus wichtigem Grund versagt werden. Diese Vorschrift sei eng auszulegen, so das Gericht. Die Behauptung der Eigentümer, der erste Kontakt der E-GmbH mit den Eigentümern sei von Unzuverlässigkeit geprägt gewesen, sei unsubstantiiert.

Fazit: Die Eigentümer sind berechtigt den Verwalter zu „ermächtigen“ und seine Entscheidung, ob einer Veräußerung zugestimmt wird, an sich zu ziehen. Ein wichtiger Grund für eine Versagung der Zustimmung liegt vor, wenn der Erwerbsinteressent künftig finanziell unzuverlässig, wenn aufgrund von Tatsachen aus objektiver Sicht zu erwarten ist, dass er das Hausgeld – etwa bei konkret absehbaren erheblichen finanziellen Belastungen – künftig nicht bedienen kann.

Quelle: Immobilien Wirtschaft 02/2019, Verlag Haufe

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