Beiratsinformation
AG Schwabach
WEG §§ 10 Abs. 2, 16 Abs. 2, 23 Abs.4
1.) Eine einen Änderungsanspruch begründende Unbilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3
WEG liegt nicht bereits dann vor, wenn eine in der Gemeinschaftsordnung geregelte
Kostenverteilung zwar ungewöhnlich, aber nicht als ,,nicht sachgerecht" erscheint.
2.) Ist dem Erwerber eines Wohnungseigentums eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene
Kostenverteilungsregelung von Anfang bekannt und waren deren praktische Auswirkungen
absehbar, kann er nicht mit dem Einwand der Unbilligkeit eine Änderung der
Kostenverteilung verlangen.
3.) Auch eine jahrzehntelange Anwendung eines vereinbarungswidrigen
Kostenverteilungsschlüssels führt nicht zur wirksamen Änderung der in der
Gemeinschaftsordnung festgelegten Kostenverteilung. Eine mit dem vereinbarungswidrigen
Schlüssel beschlossene Jahresabrechnung ist auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären
4.) Ein Wirtschaftsplan widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung und ist für ungültig zu
erklären, wenn er Bezug nimmt auf einen seit 30 Jahren praktizierten, aber nicht wirksam
vereinbarten Kostenverteilungsschlüsssel.
AG Schwabach, Urteil vom 18.06.2010, 9 C 1355/09 WEG
0411, Quelle: Der Wohnungseigentümer
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WEG §§ 10 Abs. 2 S. 3, 16 Abs. 3, 21 Abs. 8
1.) Wird ein Beschluss zur Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 3 WEG abgelehnt,
kann zur Durchsetzung des Änderungsanspruchs der Beschluss angefochten und eine
Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG beantragt werden. Eine solche Änderung kann aber nur
unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG verlangt werden.
2.) Ein schwerwiegender Grund, vom gesetzlichen oder vereinbarten Verteilungsschlüssel
abzuweichen, setzt voraus, dass der geltende Verteilungsschlüssel für den die Änderung
verlangenden Eigentümer zu einer erheblich (grundsätzlich um mindestens um 25 vom
Hundert) höheren Belastung als eine Verteilung nach den Wohn- oder Nutzflächen führt.
Dieser Wert ist bei einer Abweichung von mehr als 70 vom Hundert weit überschritten.
3.) Das Maß der finanziellen Mehrbelastung ist nicht alleiniges Kriterium für die Beurteilung der
Unbilligkeit des Festhaltens an dem vereinbarten Verteilungsschlüssel. Hierzu bedarf es
einer Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls.
4.) Der Unbilligkeit eines Festhaltens an der geltenden Regelung steht jedoch die bei Erwerb
bereits bestehende Erkennbarkeit der - vermeintlich oder tatsächlich - nicht sachgerechten
Kostenbelastung und das Vertrauen des Erwerbers auf den Bestand des geltenden
Kostenverteilungsschlüssels grundsätzlich entgegen.
5.) Die Erkennbarkeit und der Vertrauensschutz dürfen nicht überbewertet werden, wenn sich
die ursprünglich vereinbarte Regelung von Anfang an oder aufgrund Grund nach der
Aufteilung in Wohnungseigentum eingetretener Umstände als verfehlt oder unzweckmäßig
erweist.
6.) Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG bestimmen sich nicht
nach der tatsächlich ausgeübten, sondern nach der rechtlich zulässigen Nutzung.
7.) Bei der Berücksichtigung unterschiedlicher Nutzungen von Wohnungs- oder Teileigentum ist
von einer typisierenden, generalisierenden Betrachtung der Kostenverursachung auf der
Grundlage der nach der Teilungserklärung zulässigen Nutzung der
Sondereigentumseinheiten auszugehen.
BGH, Urteil vom 17.12.2010, V ZR 131/10
0411, Quelle Der Wohnungseigentümer





